Möglichkeiten der Mitarbeit von Kindern im elterlichen Betrieb

Mit den Kindern kann jederzeit ein Dienstverhältnis begründet werden. Dabei ist zu beachten, dass die Jugendlichen kollektivvertraglich richtig eingestuft werden und auch Arbeitszeitaufzeichnungen geführt werden.

Sofern die Entlohnung des Dienstverhältnisses nicht die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, kann sich der Jugendliche – auf Antrag – pensionsversichern. Zu beachten ist jedoch dabei, dass diese §19a ASVG-Beiträge KEINE Betriebsausgabe für die beschäftigenden Eltern darstellen.

Der geringfügig Beschäftigte kann sich freiwillig in der Pensions- und Krankenversicherung versichern. Dafür fallen monatlich (Basis 2017) Beträge in Höhe von € 60,09 an. (Studierende zahlen nur € 56,74 monatlich).

Sofern der Jugendliche in Form eines geringfügigen Dienstverhältnisses beschäftigt wird, lassen sich die NACHTEILE wie folgt darstellen:

  • volle Lohnnebenkosten

  • Verwässerung der Anzahl der geringfügig Beschäftigen und der damit
    verbundenen Abgaben

  • Geringe Bemessungsgrundlage in der Pensionsversicherung

  • Pensionsversicherungsbeiträge sind keine Betriebsausgabe


  1. Vollversicherung mit/ohne Auszahlung eines Taschengeldes

Anders als bei einem ASVG-pflichtigen Dienstverhältnis kann der Jugendliche im elterlichen Betrieb mitarbeiten wenn

  • die Mitarbeit regelmäßig erfolgt (zB jeden Samstag),
  • der Jugendliche das 17. Lebensjahr vollendet hat

und

  • KEINER anderen Erwerbstätigkeit nachgeht.