Möglichkeiten der Mitarbeit von Kindern im elterlichen Betrieb
Mit den Kindern kann jederzeit ein Dienstverhältnis begründet werden. Dabei ist zu beachten, dass die Jugendlichen kollektivvertraglich richtig eingestuft werden und auch Arbeitszeitaufzeichnungen geführt werden.
Sofern die Entlohnung des Dienstverhältnisses nicht die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, kann sich der Jugendliche – auf Antrag – pensionsversichern. Zu beachten ist jedoch dabei, dass diese §19a ASVG-Beiträge KEINE Betriebsausgabe für die beschäftigenden Eltern darstellen.
Der geringfügig Beschäftigte kann sich freiwillig in der Pensions- und Krankenversicherung versichern. Dafür fallen monatlich (Basis 2017) Beträge in Höhe von € 60,09 an. (Studierende zahlen nur € 56,74 monatlich).
Sofern der Jugendliche in Form eines geringfügigen Dienstverhältnisses beschäftigt wird, lassen sich die NACHTEILE wie folgt darstellen:
volle Lohnnebenkosten
Verwässerung der Anzahl der geringfügig Beschäftigen und der damit
verbundenen AbgabenGeringe Bemessungsgrundlage in der Pensionsversicherung
Pensionsversicherungsbeiträge sind keine Betriebsausgabe
Vollversicherung mit/ohne Auszahlung eines Taschengeldes
Anders als bei einem ASVG-pflichtigen Dienstverhältnis kann der Jugendliche im elterlichen Betrieb mitarbeiten wenn
- die Mitarbeit regelmäßig erfolgt (zB jeden Samstag),
- der Jugendliche das 17. Lebensjahr vollendet hat
und
- KEINER anderen Erwerbstätigkeit nachgeht.